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Eine Mitarbeiterin des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes darf nach einer umstrittenen Jordanien-Reise nicht mehr in sicherheitsempfindlichen Bereichen eingesetzt werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte den Entzug ihrer Freigabe für geheime Verschlusssachen und wies ihre Klage dagegen ab, wie es am Mittwoch mitteilte. Das Gericht sah berechtigte Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit, weil sie entgegen einer dienstlichen Absprache ein Privathandy auf die Reise mitgenommen hatte.
Die Klägerin war demnach bis Februar 2024 als Sachbearbeiterin im Bereich Islamismusprävention in der Verfassungsschutzabteilung des Landesinnenministeriums tätig. 2023 hatte die Frau, die auch Reservistin der Bundeswehr ist, unter ihrem Klarnamen im Internet Spendengelder für palästinensische Flüchtlingskinder gesammelt und war für acht Tage nach Jordanien gereist, um das Geld an ein entsprechendes Waisenhaus zu übergeben.
Zuvor hatte sie dem Geheimschutzbeauftragten zugesagt, nur ein neues und "sauberes" Mobiltelefon mitzunehmen. Entgegen dieser Absprache nahm sie aber ihr privates Handy mit. Bekannt wurde dies, weil sie während der Reise israelkritische Bilder sowie Fotos von sich in Bundeswehruniform und mit einer Kufiya, auch Palästinensertuch genannt, in ihrem Whatsapp-Status veröffentlichte.
Das Gericht sah darin angesichts der hochsensiblen geheimdienstlichen Tätigkeit des Verfassungsschutzes einen schwerwiegenden Verstoß gegen eine dienstliche Vereinbarung. Durch die Nähe zum Kriegsgeschehen zwischen der Hamas und Israel, ihre öffentlichen Spendenaktivitäten, ihre online nachvollziehbare Identität als Bundeswehr-Reservistin sowie die Mitnahme ihres privaten Handys sah das Gericht Sicherheitsinteressen des Verfassungsschutzes berührt.
Zudem habe die Frau das Risiko erhöht, dass Daten auf ihrem Privathandy in die Hände des jordanischen Geheimdiensts gelangen könnten. Ihr Verhalten habe ein "unzureichendes Sicherheitsverständnis" gezeigt, hieß es weiter. Demnach vermittelte sie so den Eindruck, Sicherheitsrisiken selbst besser einschätzen zu können als die zuständige Fachabteilung.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Darüber hätte das Oberverwaltungsgericht in Münster zu entscheiden.
H.Hayashi--JT