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Ein junger Mann aus Thüringen muss etwa 300 Euro Unterhaltsvorschuss zurückzahlen, weil er in dem Monat bereits selbst Geld verdiente. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies am Mittwoch seine Klage gegen die Stadt Gera ab. Der Kläger war im maßgeblichen Monat noch 17 Jahre alt. (Az. 5 C 6.25)
Unterhaltsvorschuss zahlt der Staat für die Kinder von Alleinerziehenden, wenn das andere Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Das zweite Elternteil muss den Vorschuss zurückerstatten, wenn er oder sie hätte zahlen können. Wenn das Kind nicht mehr zur Schule geht und eigene Einkünfte hat, wird der Vorschuss gekürzt.
So war es in dem Fall aus Gera. Der 17-Jährige begann im September 2022 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und verdiente monatlich 1100 Euro brutto, 882 Euro netto. Seine Mutter, bei der er lebte, teilte das der Stadt Ende August 2022 mit. Für einen Monat wurde aber noch der volle Unterhaltsvorschuss gezahlt, was die Stadt später rückwirkend aufhob. Der Jugendliche sollte 314 Euro für den September zurückzahlen.
Er klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht Gera, wo er Recht bekam. Dieses erklärte im Juni 2025, dass Kinder nur in Höhe ihres Vermögens am 18. Geburtstag für Schulden haften, die ihre Eltern als gesetzliche Vertreter für sie machten. Der Kläger habe aber kein Vermögen gehabt.
Dieses Urteil hoben die Bundesrichter in Leipzig nun auf. Denn diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Unterhaltsvorschüsse, wie sie ausführten. Die Behörde solle aber den Schutz der Betroffenen vor Überschuldung beachten.
Im konkreten Fall aus Thüringen war die Summe im Verhältnis zum Nettoeinkommen angemessen, wie das Bundesgericht entschied, jedenfalls wenn sie in Raten gezahlt werden könne. Die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss für den einen Monat konnte somit aufgehoben werden.
Y.Kimura--JT