DAX
14.6100
Eine Frau aus Hessen muss eine sechs Meter hohe Bambushecke an ihrer Grundstücksgrenze einer Gerichtsentscheidung zufolge nicht zurückschneiden. Das hessische Nachbarschaftsrecht sehe keine Höhenbegrenzung für Hecken vor, die den Grenzabstand einhielten, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Mittwoch mit. Die Voraussetzungen für eine nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung seien nicht erfüllt. (Az.: 17 U 132/22)
Zwei Nachbarn stritten vor Gericht um den Rückschnitt einer Bambushecke. Eine Frau errichtete auf einer an der Grundstücksgrenze entlanglaufenden Mauer einen Doppelstabzaun samt Sichtschutzstreifen mit einer Höhe von einem Meter. Dahinter pflanzte sie Bambushecken, die auf mindestens sechs bis sieben Meter Höhe anwuchsen.
Ihr Nachbar klagte auf Beseitigung der Mauer, des Zauns und der Hecken. Hilfsweise sollte der Bambus entfernt oder auf einen Meter zurückgeschnitten werden. Zudem wollte er 14.400 Euro an Mietausfällen haben.
Das Landgericht Frankfurt entschied in erster Instanz, dass die Hecke auf drei Meter Höhe zurückgeschnitten werden solle, und wies den Rest der Klage ab. In zweiter Instanz wies das Oberlandesgericht die Klage nun ganz ab. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf einen Rückschnitt, entschieden die Richter.
Die Nachbarin halte die gesetzlichen Vorgaben zu Grenzabständen ein. Eine Höhenbegrenzung für Pflanzen, die den Grenzabstand einhalten, gebe es im hessischen Nachbarschaftsrecht nicht. Der Senat hatte den Angaben zufolge nach einem Termin vor Ort auch nicht den Eindruck einer erdrückenden Wirkung der Hecke.
M.Matsumoto--JT